Recht
Impressum und Offenlegung: Was auf jede österreichische Firmen-Website gehört
Viele Websites haben ein Impressum — und trotzdem nicht alles, was verlangt ist. Welche Angaben in Österreich gefordert sind und wo die häufigsten Lücken sitzen.
2. September 20262 Min Lesezeit

Erstgespräch
Kostenlos beraten lassenFast jede Website hat einen Link namens „Impressum". Ob darin steht, was verlangt wird, ist eine andere Frage. In Österreich greifen mehrere Regelwerke nebeneinander, und sie fordern Unterschiedliches — deshalb passt eine aus Deutschland kopierte Vorlage selten.
Zwei Pflichten, die oft verwechselt werden
Die Informationspflicht aus dem E-Commerce-Gesetz gilt, sobald Sie eine Website geschäftlich betreiben. Dazu gehören unter anderem Firmenwortlaut und Anschrift, eine rasche Kontaktmöglichkeit samt E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, die UID-Nummer, die zuständige Aufsichtsbehörde und ein Hinweis auf die anwendbaren Gewerbevorschriften.
Die Offenlegung aus dem Mediengesetz kommt dazu, sobald Ihre Seite über ein reines Verzeichnis hinausgeht — praktisch bei jeder Website mit Blog, Neuigkeiten oder ausführlichen Leistungstexten. Hier geht es um die Eigentumsverhältnisse und die grundlegende Ausrichtung des Mediums.
Beides darf auf derselben Seite stehen. Beides muss ohne Umwege erreichbar sein, üblicherweise über einen Link im Fußbereich, der auf jeder Unterseite mitläuft.
Die Lücken, die uns am häufigsten begegnen
Berufsangaben fehlen. Bei reglementierten Gewerben und freien Berufen gehören Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und die berufsrechtlichen Vorschriften dazu — mit einem Hinweis, wo man sie nachlesen kann.
Kein Hinweis auf Streitbeilegung. Wer an Verbraucher verkauft, muss auf die Online-Streitbeilegung hinweisen.
Nur ein Kontaktformular. Eine E-Mail-Adresse muss direkt lesbar sein. Ein Formular allein erfüllt die Anforderung „unmittelbar und effizient" nicht.
Veraltete Angaben. Umzug, neue Rechtsform, neue UID — und niemand hat das Impressum nachgezogen. Das ist der mit Abstand häufigste Fall.
Impressum ist nicht Datenschutzerklärung
Die beiden werden regelmäßig verwechselt oder in einen Text geworfen. Das Impressum sagt, wer hinter der Seite steht. Die Datenschutzerklärung sagt, welche Daten Sie verarbeiten, wozu und auf welcher Grundlage — das verlangt die DSGVO, völlig unabhängig vom Impressum. Zwei Pflichten, zwei Texte, üblicherweise zwei Seiten.
Was Sie in zehn Minuten selbst prüfen
- Steht eine E-Mail-Adresse im Klartext, nicht nur als Formular?
- Ist der Link von jeder Unterseite aus erreichbar?
- Stimmen Anschrift, Firmenbuchnummer und UID noch?
- Sind Berufsbezeichnung und Aufsichtsbehörde genannt?
- Gibt es eine Offenlegung mit der Ausrichtung des Mediums?
Unser Fazit
Das Impressum ist der billigste Teil einer Website und der, bei dem ein Fehler am unnötigsten ist. Die Wirtschaftskammer stellt einen kostenlosen Generator bereit, der die meisten Fälle abdeckt; für alles Darüberhinausgehende lohnt eine kurze Rückfrage bei Ihrer Interessenvertretung. Bei unseren Projekten richten wir die Rechtsseiten mit ein — prüfen müssen Sie die Angaben trotzdem selbst, weil nur Sie wissen, was im Firmenbuch steht.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.